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| Ausgabe: November 2025 |
| Zum Verfall von Urlaubsansprüchen nach Mutterschutz und Elternzeit |
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In seinem Urteil vom 11.09.2025 (13 SLa 316/25) hat sich das Landesarbeitsgericht Hamm mit der Frage beschäftigt, wann Urlaubsansprüche aus der Zeit vor Mutterschutz und Elternzeit verfallen. Der Entscheidung des LAG Hamm lag der folgende Fall zugrunde:
Eine Arbeitnehmerin hatte 2021 von den ihr zustehenden 30 Urlaubstagen 24 Urlaubstage genommen. Im Oktober 2021 wurde ihr ein Beschäftigungsverbot erteilt, an das sich Mutterschutz und Elternzeit bis zum 06.12.2024 anschlossen. Die Klägerin verlangte nach ihrer Rückkehr die Gewährung der verbliebenen sechs Urlaubstage aus 2021 und weitere sieben Tage aus 2022. Die Arbeitnehmerin stützte ihren Anspruch auf § 17 BEEG. Nach § 17 Abs. 2 BBEG hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat. Der Arbeitgeber berief sich auf den Manteltarifvertrag, nach dem der tarifliche Mehrurlaub verfallen sei. Die Parteien streiten nun darüber, ob der Arbeitnehmerin nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit im Dezember 2024 noch Ansprüche auf tariflichen Mehrurlaub aus den Jahren 2021 und 2022 zustehen.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der klagenden Arbeitnehmerin recht. Grundsätzlich muss Urlaub gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Diese Regelung wird jedoch durch das Mutterschutzgesetz in § 24 S. 2 MuSchG und durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in § 17 Abs. 2 BEEG modifiziert. Beide Paragrafen regeln das Urlaubsjahr eigenständig. Sinngemäß regeln beide Normen, dass Arbeitnehmer:innen, die vor Beginn eines Beschäftigungsverbots bzw. vor Beginn der Elternzeit keinen oder nicht den vollen Urlaub erhalten haben, diesen nach Ende des Beschäftigungsverbots bzw. der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen können.
Das Gericht ist der Ansicht, dass die allgemeine Regelung des § 7 Absatz 3 BUrlG während Mutterschutz und Elternzeit keine Anwendung findet. Die Regelungen im Mutterschutzgesetz und im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bilden Spezialnormen, die das Urlaubsjahr eigenständig regeln. Ein Urlaubsverfall tritt vor Ablauf dieses besonderen Urlaubsjahres nicht ein. Die Klägerin hat nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit am 06.12.2024 noch Anspruch auf insgesamt 13 Urlaubstage aus den Jahren 2021 und 2022 und kann diesen Urlaub bis zum 31.12.2025 nehmen.
Diese Entscheidung macht noch einmal deutlich, dass Urlaubsansprüche regelmäßig erst mit Ablauf des auf die Beendigung der Elternzeit folgenden Kalenderjahres verfallen.
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