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| Ausgabe: Oktober 2025 |
| Welche Auskunftsansprüche hat der Arbeitgeber zu den Bewerbungsbemühungen des Arbeitnehmers bei Ansprüchen zu Annahmeverzugslohn |
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Bereits zum zweiten Mal geht es in diesem Jahr um Annahmeverzugslohn. In seinem Urteil vom 15.02.2025 (5 AZR 135/24) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage beschäftigt, wann ein Arbeitnehmer sich nach einer unwirksamen Kündigung einen böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen muss. Die Urteilsbesprechung finden Sie im April 2025 der News.
In seinem Urteil vom 07.01.2025 (7 SLa 78/24) beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit der Frage, welche Bewerbungsbemühungen der gekündigte Arbeitnehmer an den Tag legen muss und ob und inwieweit der Arbeitgeber Auskunftsansprüche über den Inhalt dieser Bewerbungen hat. Der Entscheidung des LAG Köln lag der folgende Fall zugrunde: Der Kläger ist seit 2015 bei der Beklagten als Berufskraftfahrer beschäftigt. Im Juli 2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis, wogegen der Kläger Kündigungsschutzklage erhob. Das angerufene Arbeitsgericht stellte im April 2023 fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde. Der Kläger forderte Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom 13.08.2022 bis 14.05.2023. Im Mai 2023 forderte die Beklagte den Kläger auf, Auskünfte über Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit sowie seine eigenen Bewerbungsbemühungen zu machen. Der Kläger erteilte eine Auskunft in Form einer Aufstellung. In dieser war bei 62 von 65 Eigenbewerbungen als Ergebnis „keine Antwort“ notiert. Die Beklagte lehnte Ansprüche auf Annahmeverzugslohn ab. Unter anderem war sie der Auffassung, der Kläger habe die Bewerbungsunterlagen vorzulegen, damit die Beklagte diese auf Ernsthaftigkeit überprüfen könne. Ferner bestritt die Beklagte, dass sich der Kläger bei den Firmen, von denen er keine Rückmeldung erhalten hat, auch tatsächlich beworben habe. Einem Anspruch des Klägers auf Annahmeverzugslohn steht die Norm des § 11 Nr. 2 KSchG entgegen. Danach hat sich ein Arbeitnehmer einen Verdienst anrechnen zu lassen, wenn er es böswillig unterlassen hat, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.
Das LAG hat bestätigt, dass der Arbeitgeber den Annahmeverzugslohn so lange verweigern darf, bis der Arbeitnehmer detailliert Auskunft über Form und Inhalt der Bewerbungen gibt. Grundlage dieses Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis gemäß §242 BGB. Vorliegend erstreckte sich der Auskunftsanspruch der Beklagten auch auf Inhalt und Form der Bewerbungen. Da der Kläger auf ca. 95 % seiner Eigenbewerbungen keine Reaktion erhalten habe, besteht ein Indiz dafür, dass es sich um Scheinbewerbungen gehandelt habe. Der Kläger habe die notwendigen Qualifikationen und sei in einer Branche tätig, in der unstreitig ein großer Arbeitskräftemangel herrsche, so das LAG. Das auf ca. 95 % der Bewerbungen keine Reaktion erfolgt sei, sei ein Indiz dafür, dass mit den Bewerbungen etwas nicht stimmt. Einer böswillig unterlassenen Bewerbung steht eine offensichtlich unernst gemeinte Scheinbewerbung gleich. Der beklagte Arbeitgeber habe einen Auskunftsanspruch über Form und Inhalt der Bewerbungen des Arbeitnehmers, so das LAG. Da der Kläger im Verfahren die verlangte Auskunft nicht erteilt hat, kann die Beklagte die Zahlung hinsichtlich des gesamten Annahmeverzugslohnzeitraums verweigern. |
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