KontaktimpressumDatenschutzerklaerung
Bürogemeinschaft RA Kochanski, RA Peschke
Telefon
Über uns Rechtsgebiete Link Rechtsanwälte Kosten news Kontakt
Ueber uns weiss
Ausgabe: September 2025

 

Meine – Deine – Unsere Kinder
Nicht selten besteht heutzutage die Situation, dass die Ehepartner nicht nur gemeinsame Kinder, sondern auch Kinder aus einer früheren Beziehung oder Ehe mitbringen. Bei der Formulierung eines Testamentes sollte in solchen Fällen genau formuliert werden, um Zweifel am Inhalt der testamentarischen Anordnung zu vermeiden.
Bei einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es um die Auslegung eines Testaments einer in einer solchen Familiensituation. Die Eheleute hatten zwei gemeinsame Kinder und die Ehefrau hatte darüber hinaus einen vorehelich geborenen Sohn, der bis zum Erwachsenenalter im Haushalt der Eheleute aufwuchs. Die Eheleute verfassten ein Testament, wonach sie sich gegenseitig zu ihren Alleinerben einsetzten. Im Testament hieß es weiter: „Erst nach dessen Tod soll der Nachlaß zu gleichen Teilen an unsere Kinder fallen.“ Nach dem Tod der Ehefrau verfasste der Ehemann ein weiteres Testament, in welchem er allein die gemeinsamen Kinder zu Erben einsetzte, weil dies bereits bei der Errichtung des ersten Testaments der Eheleute so gewollt gewesen sei. Nachdem nun auch der Ehemann verstorben war, entstand Streit zwischen den drei Kindern, ob nur die gemeinsamen Kinder oder doch alle drei Erben nach ihrem Vater geworden sind.
Das Gericht war der Ansicht, dass in dem Gemeinschaftlichen Testament die Eheleute die Kinder1 bis 3 zu gleichen Teilen zu Schlusserben berufen wollten. Das ergebe die Auslegung der letztwilligen Verfügung. Bei der Testamentsauslegung sei der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks festzuhalten. Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke müsse hinterfragt werden. Erforderlich sei allerdings stets, dass der in Betracht gezogene Wille des Erblassers in dem Testament zumindest andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen sei. Zwar deute der Wortlaut „unsere Kinder“ auf die Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder der Eheleute. Dies sei jedoch nicht zwingend. Das vorehelich geborene Kind eines Ehepartners könne auch ohne eheliche Abstammung dann unter die Formulierung „unsere Kinder“ gefasst werden, wenn der andere Ehepartner im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu dem Kind ein enges persönliches Verhältnis unterhalten und es emotional wie sein eigenes Kind betrachtet habe. In diesem Fall würden beide Ehepartner gleichermaßen mit der Wendung „unsere Kinder“ sowohl die gemeinsamen ehelichen Abkömmlinge wie auch das zur Familie gehörende vorehelich geborene Kind des einen Ehepartners verbinden. Eine solche Fallkonstellation dränge sich auch im Entscheidungsfall auf. Der voreheliche Sohn der Ehefrau sei bis in das Erwachsenenalter hinein im ehelichen Haushalt aufgewachsen und sei fast zehn Jahre lang das einzige Kind der Eheleute gewesen. Er sei bei der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes der Eheleute fast zehn Jahre alt und bei der Geburt zweiten Kindes nahezu 19 Jahre alt gewesen. Vor diesem Hintergrund liege es nahe, dass auch der Erblasser seinen Stiefsohn im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als ein zur Familie gehörendes Kind betrachtet habe und auch ihn mit der Formulierung „unsere Kinder“ in die letztwillige Verfügung einbeziehen wollte. Darin füge sich ein, dass beide Eheleute mit dem Gemeinschaftlichen Testament erkennbar ihre Erbfolge umfassend und abschließend regeln wollten. Es gäbe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vorverstorbene Ehefrau mit dem Gemeinschaftlichen Testament nur ihre beiden ehelich geborenen Söhne begünstigen wollte, nicht aber auch ihren vorehelich geborenen Sohn, obschon er in der Familie wie ein eheliches Kind aufgewachsen sei. Das Einzeltestament des Ehemannes sei hingegen für die Erbfolge nicht zu beachten, da es nach dem Tod der Ehefrau aufgrund der Bindungswirkung des Gemeinschaftlichen Testaments unwirksam sei.

Die Entscheidung hat dem vorehelichen Sohn zu seinem Erbteil verholfen. Jedoch zeigt sie auch, dass es bei der Errichtung des Testaments auf eine klare und juristisch eindeutige Formulierung ankommen kann.
Aktuelles
Dezember 2025
November 2025
Oktober 2025
Archiv
2025
September 2025
August 2025
Juli 2025
Juni 2025
Mai 2025
April 2025
März 2025
Februar 2025
Januar 2025
2024
Dezember 2024
November 2024
Oktober 2024
September 2024
August 2024
Juli 2024
Juni 2024
Mai 2024
April 2024
März 2024
Februar 2024
Januar 2024
2023
Dezember 2023
November 2023
Oktober 2023
September 2023
August 2023
Juli 2023
Juni 2023
Mai 2023
April 2023
März 2023
Februar 2023
Januar 2023
2022
Dezember 2022
Oktober 2022
September 2022
Juli 2022
Juni 2022
Mai 2022
April 2022
März 2022
Februar 2022
Januar 2022
2021
Dezember 2021
November 2021
Oktober 2021
September 2021
August 2021
Juli 2021
Juni 2021
Mai 2021
April 2021
März 2021
Februar 2021
Januar 2021
2020
Dezember 2020
November 2020
Oktober 2020
September 2020
August 2020
Juli 2020
Juni 2020
Mai 2020
April 2020
März 2020
Februar 2020
Januar 2020
2019
Dezember 2019
November 2019
Oktober 2019
September 2019
August 2019
Juli 2019
Juni 2019
Mai 2019
April 2019
März 2019
Januar 2019
2018
Dezember 2018
November 2018
Oktober 2018
September 2018
August 2018
Juli 2018
Juni 2018
Mai 2018
April 2018
März 2018
Februar 2018
Januar 2018
2017
Dezember 2017
November 2017
Oktober 2017
September 2017
August 2017
Juli 2017
Juni 2017
Mai 2017
April 2017
März 2017
Februar 2017
Januar 2017
2016
Dezember 2016
November 2016
Oktober 2016
September 2016
August 2016
Juli 2016
Juni 2016
Mai 2016
April 2016
März 2016
Februar 2016
Januar 2016
2015
Dezember 2015
November 2015
Oktober 2015
September 2015
August 2015
Juli 2015
Juni 2015
Mai 2015
April 2015
März 2015
Februar 2015
Januar 2015
2014
Dezember 2014
November 2014
Oktober 2014
September 2014
August 2014
Juli 2014
Juni 2014
Mai 2014
April 2014
März 2014
Februar 2014
Januar 2014
2013
Dezember 2013
November 2013
Oktober 2013
September 2013
August 2013
Juli 2013
Juni 2013
Mai 2013
nach oben