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| Ausgabe: September 2025 |
| Meine – Deine – Unsere Kinder |
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Nicht selten besteht heutzutage die Situation, dass die Ehepartner nicht nur gemeinsame Kinder, sondern auch Kinder aus einer früheren Beziehung oder Ehe mitbringen. Bei der Formulierung eines Testamentes sollte in solchen Fällen genau formuliert werden, um Zweifel am Inhalt der testamentarischen Anordnung zu vermeiden.
Bei einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es um die Auslegung eines Testaments einer in einer solchen Familiensituation. Die Eheleute hatten zwei gemeinsame Kinder und die Ehefrau hatte darüber hinaus einen vorehelich geborenen Sohn, der bis zum Erwachsenenalter im Haushalt der Eheleute aufwuchs. Die Eheleute verfassten ein Testament, wonach sie sich gegenseitig zu ihren Alleinerben einsetzten. Im Testament hieß es weiter: „Erst nach dessen Tod soll der Nachlaß zu gleichen Teilen an unsere Kinder fallen.“ Nach dem Tod der Ehefrau verfasste der Ehemann ein weiteres Testament, in welchem er allein die gemeinsamen Kinder zu Erben einsetzte, weil dies bereits bei der Errichtung des ersten Testaments der Eheleute so gewollt gewesen sei. Nachdem nun auch der Ehemann verstorben war, entstand Streit zwischen den drei Kindern, ob nur die gemeinsamen Kinder oder doch alle drei Erben nach ihrem Vater geworden sind.
Das Gericht war der Ansicht, dass in dem Gemeinschaftlichen Testament die Eheleute die Kinder1 bis 3 zu gleichen Teilen zu Schlusserben berufen wollten. Das ergebe die Auslegung der letztwilligen Verfügung. Bei der Testamentsauslegung sei der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks festzuhalten. Der Wortsinn der benutzten Ausdrücke müsse hinterfragt werden. Erforderlich sei allerdings stets, dass der in Betracht gezogene Wille des Erblassers in dem Testament zumindest andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen sei. Zwar deute der Wortlaut „unsere Kinder“ auf die Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder der Eheleute. Dies sei jedoch nicht zwingend. Das vorehelich geborene Kind eines Ehepartners könne auch ohne eheliche Abstammung dann unter die Formulierung „unsere Kinder“ gefasst werden, wenn der andere Ehepartner im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu dem Kind ein enges persönliches Verhältnis unterhalten und es emotional wie sein eigenes Kind betrachtet habe. In diesem Fall würden beide Ehepartner gleichermaßen mit der Wendung „unsere Kinder“ sowohl die gemeinsamen ehelichen Abkömmlinge wie auch das zur Familie gehörende vorehelich geborene Kind des einen Ehepartners verbinden. Eine solche Fallkonstellation dränge sich auch im Entscheidungsfall auf. Der voreheliche Sohn der Ehefrau sei bis in das Erwachsenenalter hinein im ehelichen Haushalt aufgewachsen und sei fast zehn Jahre lang das einzige Kind der Eheleute gewesen. Er sei bei der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes der Eheleute fast zehn Jahre alt und bei der Geburt zweiten Kindes nahezu 19 Jahre alt gewesen. Vor diesem Hintergrund liege es nahe, dass auch der Erblasser seinen Stiefsohn im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als ein zur Familie gehörendes Kind betrachtet habe und auch ihn mit der Formulierung „unsere Kinder“ in die letztwillige Verfügung einbeziehen wollte. Darin füge sich ein, dass beide Eheleute mit dem Gemeinschaftlichen Testament erkennbar ihre Erbfolge umfassend und abschließend regeln wollten. Es gäbe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die vorverstorbene Ehefrau mit dem Gemeinschaftlichen Testament nur ihre beiden ehelich geborenen Söhne begünstigen wollte, nicht aber auch ihren vorehelich geborenen Sohn, obschon er in der Familie wie ein eheliches Kind aufgewachsen sei. Das Einzeltestament des Ehemannes sei hingegen für die Erbfolge nicht zu beachten, da es nach dem Tod der Ehefrau aufgrund der Bindungswirkung des Gemeinschaftlichen Testaments unwirksam sei.
Die Entscheidung hat dem vorehelichen Sohn zu seinem Erbteil verholfen. Jedoch zeigt sie auch, dass es bei der Errichtung des Testaments auf eine klare und juristisch eindeutige Formulierung ankommen kann. |
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