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| Ausgabe: August 2025 |
| Die Scheidungsfolgenvereinbarung |
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Trennungen sind für die beteiligten Ehegatten häufig emotional belastend. Es ist daher wichtig, die Folgen sowohl in rechtlicher als auch finanzieller Sicht klar für beide Seiten zu regeln.
Mitunter hilft dabei eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung, die wichtige Fragen einvernehmlich regelt.
Ein „Ehevertrag“ im eigentliche Sinne, wird meist zu Beginn einer Ehe vereinbart, eine Scheidungsfolgenvereinbarung regelt die Folgen der bevorstehenden Scheidung.
Die Eheleute können darin z.B. folgendes regeln:
– Hausrat und Immobilien
– Zugewinnausgleich
– Sorgerecht und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder
– Versorgungsausgleich
– Ehegatten- und Kindesunterhalt
Einige der vorgenannten Punkte müssen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet werden. Dieses Formerfordernis soll vor übereilten Entscheidungen schützen und ein offensichtliches Ungleichgewicht ausschließen.
In einer Entscheidung des OLG Koblenz vom 02.04.2025 (13 UF 398/24) ging es um die Wirksamkeit einer, im Zuge des Scheiterns der Ehe, geschlossene Scheidungsfolgenvereinbarung.
Dem Beschluss lag der folgende Fall zugrunde:
Die Beteiligten hatten 2016 geheiratet. Zu dieser Zeit war die Ehefrau bereits chronisch erkrankt. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, sie wurde 2018 und 2020 geboren. Mitte 2022 trennten sich die Eheleute und die Kinder lebten nachfolgend beim Vater. Die Ehefrau war bereits vor der Ehe Lebenszeitbeamtin. Ende Mai 2023 schlossen die Beteiligten zur Einleitung ihrer Scheidung eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung.
In dieser schlossen sie den Zugewinn- und den Versorgungsausgleich vollständig aus. Ebenfalls ausgeschlossen wurde nachehelicher Unterhalt mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts.
Im Scheidungsverfahren hat die Ehefrau die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt, und Anträge zum Zugewinnausgleich und Unterhalt gestellt.
Sie argumentierte, die Scheidungsfolgenvereinbarung sei unwirksam, da es sich um einen unzulässigen Globalverzicht handele, sie durch das Verhalten des Antragstellers unter Druck gesetzt wurde sowie auch durch ihre Erkrankung in seelischer und psychischer Anspannung gewesen sei.
Das Amtsgericht hatte die Ehe geschieden und die Anträge zum Unterhalt und Zugewinnausgleich abgewiesen und festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Dagegen richtete sich die Beschwerde der Frau.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Das Gericht war der Auffassung, dass der Frau kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zustünde, des Weiteren bestünde weder ein Anspruch auf Zugewinnausgleich noch auf den Versorgungsausgleich. Durch die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung wurden eventuelle Ansprüche wirksam ausgeschlossen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung sei weder sittenwidrig, noch nichtig.
Aus den folgenden Gründen:
Die Scheidungsfolgenvereinbarung sei fast ein Jahr nach der Trennung geschlossen worden.
Der Vertragsentwurf sei den Eheleuten 14 Tage vor dem Notartermin übersandt worden, so dass ausreichende Möglichkeit bestand, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen und zu verstehen. Die Frau ist als Justizfachangestellte tätig, daher sei von einem „bestimmten Problembewusstsein“ auszugehen.
Eine Ausnahmesituation aufgrund ihrer Erkrankung oder des Verhaltens ihres Ehemanns, habe die Frau nicht konkret dargelegt. Im Notartermin sei eine Zwangslage nicht erkennbar gewesen.
Trotz ihrer nicht unerheblichen Erkrankung gehe die Frau ihrer Tätigkeit in Vollzeit nach. Als Beamtin auf Lebenszeit habe die Frau einen Anspruch auf eine auskömmliche Absicherung.
Einen ehebedingten Einkommens- oder Versorgungsnachteil habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Bei einer Ehedauer von 7,5 Jahren bestünde ein etwaiger nachehelicher Unterhaltsanspruch lediglich für wenige Jahre.
Einem etwaigen Versorgungsnachteil durch die Betreuung der gemeinsamen Kinder stünden die die Pension erhöhenden Kindererziehungszuschläge gegenüber.
Der Mann hatte zum Antrag auf Zugewinnausgleich vorgetragen, es sei in der Ehe beiderseits kein Zugewinn erwirtschaftet worden. Daher hätte die Frau einen etwaigen Anspruch zumindest in groben Zügen darstellen müssen, was sie nicht getan hatte.
Eine evident einseitige Lastenverteilung hatte die Frau daher nicht nachgewiesen.
Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung sein kann und wie wichtig es ist, sich vor Abschluss einer solchen Vereinbarung mit dem Inhalt der Regelungen auseinander zu setzen.
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