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Ausgabe: Juni 2025 |
Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang |
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In einem Beschluss vom 1.7.2024 (7 UF 2/24) hat sich das Oberlandesgericht Bamberg zum Unterhalt bei Betreuung im erweiterten Umgang geäußert. Der Entscheidung lag der folgende Fall zugrunde:
Der Antragsteller ist das minderjährige Kind des Antragsgegner und macht Kindesunterhalt geltend. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet, dauerhaft voneinander getrennt lebend und gemeinsam sorgeberechtigt. Der auf den Unterhalt in Anspruch genommene Vater betreut das Kind zu einem Anteil von 44 %, nimmt Arzttermine mit dem Kind während seines Umgangs wahr und bringt es während seines Umgangs zur Kita. Auf Grund des Umgangs hat er Fahrtkosten in Höhe von 440,- Euro und hält Wohnraum für das Kind vor.
Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betreuungsschwerpunkt bei der Kindesmutter liegt und hat den Kindesvater bis zur Geburt eines weiteren Kindes nicht in eine höhere Einkommensgruppe eingruppiert. Begründet wurde dies vom Amtsgericht mit den
erheblichen Fahrtkosten des Umgangs. Nach der Geburt des weiteren Kindes des Antragsgegners ist der Antragsgegner vom Amtsgericht um eine Einkommensstufe herabgestuft worden.
Dagegen hatte der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Er war der Ansicht, dass er aufgrund des gewählten Betreuungsmodells keinen Barunterhalt schulde. Er trug vor, dass die Annahme, dass ein Wechselmodell nur bei einer paritätischen Aufteilung des Aufenthaltes des Kindes vorliege, nicht zutreffend sei. Die zwischen den Eltern bestehende Regelung des Umgangs sei einem Wechselmodell gleichzusetzen. Zudem trage er sämtliche Kosten für die Umgänge.
Das OLG ist der Auffassung, dass das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass kein echtes Wechselmodell gegeben sei. Die Kindesmutter habe einen zeitlich größeren Einsatz an der Betreuung des Kindes in ihrem Haushalt und weitere bedeutsame organisatorische Aufgaben der Kinderbetreuung. Das Gericht wies darauf hin, dass die Organisation von Angelegenheiten wie Arztbesuche und die Organisation des Besuchs der Kita weit über die bloße Wahrnehmung von Terminen hinausgeht. Der Betreuungsschwerpunkt liege daher bei der Mutter. Das Argument des Vaters, dass er sämtliche Kosten für die Umgänge trage und die Kindesmutter ihm diesbezüglich nicht entgegenkomme, lasse eine Unterhaltspflicht nicht entfallen. Das Gericht teilte mit, dass dies dem Grundsatz entspricht, wonach der Umgangsberechtigte die Kosten des Umgangs zu tragen hat. Außerdem habe das Amtsgericht die für den Umgang entstehenden Fahrtkosten berücksichtigt. Die Düsseldorfer Tabelle sei ein Hilfsmittel für die Unterhaltsbemessung und nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls durch das Gericht stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheit hin zu überprüfen, so dass OLG.
Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahrnimmt, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert, kann das Gericht dies berücksichtigen. Des Weiteren kann es berücksichtigen, dass der Umgangsberechtigte Elternteil eine höhere wirtschaftliche Belastung mit zusätzlichen Fahrtkosten und den Kosten für das Vorhalten von Wohnraum trägt. Dies kann das Gericht zum Anlass nehmen, den Barunterhaltsbedarf um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle herabzustufen oder auf eine ansonsten gebotene Hochstufung in eine höhere Einkommensgruppe zu verzichten.
Dies hat das OLG dadurch berücksichtigt, dass es den barunterhaltspflichtigen Vater bis zur Geburt des weiteren Kindes nicht höher gestuft hat und ihn zudem um eine weitere Stufe herabgestuft hat. Dadurch ist der Vater nicht in die zweite Einkommensstufe eingeordnet worden, sondern in die erste Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle. |
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