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Ausgabe: Mai 2025 |
Erbausschlagung und Anfechtung wegen Irrtum |
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Eine alltägliche Situation – ein Erblasser verstirbt und seine Erben wissen nicht, ob der Nachlass positiv oder negativ ist. Oft fehlen engere Beziehungen zum Erblasser und von Erzählungen her gehen die Erben davon aus, der Nachlass sei überschuldet. Oft spielt auch der Zeitfaktor eine Rolle. Die Ausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, meist zu wenig Zeit, um hinreichende Nachforschungen über die Vermögenssituation anzustellen. All dies führt dazu, dass die Erbschaft ausgeschlagen wird, ohne dass sich der oder die Ausschlagende ausreichend Gedanken über die Zusammensetzung des Nachlasses macht. Doch was ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Erblasser vermögend war?
Das OLG Zweibrücken entschied über einen solchen Sachverhalt. Ein Mann verstarb und hinterließ eine Ehefrau sowie zwei Söhne und eine Tochter. Letztere und ein Sohn schlugen die Erbschaft aus „persönlichen Gründen“ sowie „Schulden/private Gründe“ aus. Später hat sie ihre Ausschlagungserklärung zu Protokoll des Nachlassgerichts mit der Begründung angefochten, dass sie bei der Ausschlagung der Erbschaft von der Überschuldung des Nachlasses ausgegangen sei. Dies habe ihr ihr Bruder ihr mitgeteilt. Sie selbst habe seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr zum Erblasser gehabt. Nun habe sie durch eigene Recherchen in Erfahrung gebracht, dass der Erblasser in einem eigenen Haus gelebt hatte, was sie vorher nicht gewusst habe. Die Tochter beantragte sodann einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge unter Beachtung der Ausschlagung Ihres Bruders. Letzterer trat dem Erbscheinsantrag seiner Schwester entgegen und machte geltend, dass seine Schwester ihre erklärte Erbausschlagung nicht habe wirksam anfechten können, da sie sich nicht in einem relevanten Irrtum befunden habe.
Die Sache landete schließlich beim OLG Zweibrücken, welches die Sachlage anders als die Tochter des Erblassers bewertete. Zu Recht sei das Nachlassgericht zu der Auffassung gelangt, dass die von der Tochter erklärte Ausschlagung der Erbschaft weiterhin wirksam sei und nicht durch die von ihr erklärte Anfechtung mit der Folge, dass die Erbschaft angenommen wäre, wieder in Wegfall geraten sei. Zutreffend sei das Nachlassgericht auch davon ausgegangen, dass der Anfechtende bei einer Anfechtung einer erfolgten Erbausschlagung beweispflichtig für die Voraussetzungen der jeweiligen Anfechtungstatbestände sei. Hinsichtlich des geltend gemachten erheblichen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses im Hinblick auf eine angenommene Überschuldung, sei es zwar richtig, dass die Überschuldung eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses darstellen könne. Jedoch werde eine Fehlvorstellung darüber, dass die (Nachlass-)Verbindlichkeiten den (Aktiv-)Wert des Nachlasses übersteigen nur dann als relevant angesehen, wenn sie darauf beruhe, dass der Ausschlagende unrichtige Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses hatte. Dagegen werde ein erheblicher Irrtum über eine Überschuldung als eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses verneint und stattdessen ein nicht zu einer Anfechtung berechtigender Motivirrtum angenommen, wenn der Anfechtende zu seiner Vorstellung nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt sei, sondern seine Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen auf spekulativer, bewusst ungesicherter Grundlage getroffen habe. Danach habe das Nachlassgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines zu einer Anfechtung berechtigenden Irrtums bei der Tochter verneint, da diese keineswegs dargelegt und schon gar nicht bewiesen habe, dass sie die Ausschlagung wegen einer angeblichen Überschuldung des Nachlasses erst nach einer Bewertung der ihr bekannten und zugänglichen Fakten vorgenommen habe.
Nach dieser Entscheidung sollte klar sein, wer sich keine Gedanken macht, kann sich nicht irren.
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