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Ausgabe: Juni 2023

 

Die Fortsetzungserkrankung im arbeitsrechtlichen Sinne
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in seiner Entscheidung vom 18.01.2023 (5 AZR 93/22) darüber zu entscheiden, wer die Darlegungslast bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit trägt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger mit seiner Klage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für zehn Arbeitstage (71,2 Stunden) geltend gemacht. Der beklagte Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung, da er der Auffassung war, dass eine Fortsetzungserkrankung vorgelegen habe. Der klagende Arbeitnehmer hatte im Prozess aus Datenschutzgründen nur zu einzelnen ausgewählten Fehlzeiten seine Diagnosen mitgeteilt.

Das BAG wies die Klage ab. Das Gericht war der Auffassung, dass der Kläger für die streitgegenständlichen 71,2 Stunden keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus § 3 Abs.1 EFZG hatte.

Grundsätzlich ist in § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt, dass ein Arbeitnehmer der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Dieser Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bis zu einer Dauer von sechs Wochen.
Wird ein Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Entgeltfortzahlungsanspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nur dann nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Vor Ablauf dieser Fristen entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen daher nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht.
Ist der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert, muss der Arbeitnehmer darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht. Dazu kann der Arbeitnehmer ärztliche Bescheinigungen vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber, dass eine neue Erkrankung vorliegt, hat der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden.
Er muss laienhaft bezogen auf den gesamten maßgeblichen Zeitraum schildern, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden.
Denn erst dann ist dem Arbeitgeber eine Stellungnahme möglich. Bestreitet der Arbeitgeber eine neue Erkrankung, genügt die bloße Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nicht mehr.
Der Arbeitnehmer muss also darlegen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit bestanden haben, seine Ärzte benennen und von der Schweigepflicht entbinden.
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